Ist das Original eines Testaments nicht mehr vorhanden, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mithilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachwei strenge Anfroderungen zu stellen sind. Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament mit den von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Beteiligten von Äußerungen des Erblassers berichtet, er habe zu ihren Gunsten ein Testament errichtet, dass einer der Beteiligten in Wut zerrissen habe. Dieses Vorbringen war für das Gericht nicht ausreichend, um von einem solchen Testament auszugehen.
Zentrales Testamentsregister kommt
22 November 2011Zum 1. Januar 2012 wird ein Zentrales Testamentsregister eingeführt. Bisher läuft das Mitteilungswesen in diesem Bereich über mehr als 5000 Standesämter bundesweit. Eingerichtet wird das zentrale Register bei der Bundesnotarkammer (unter Aufsicht des Bundesjustizministeriums). Aufgenommen werden alle Urkunden mit erbfolgerelevantem Inhalt, also insbesondere Testamente und Erbverträge. Erfasst werden die zum Auffinden der Urkunden relevanten Angaben, also insbesondere die Personenstandsdaten des ERblassers, die Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle, die Verwahrnummer, Verwahrbuchnummer sowie Art und Datum der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde.
Referendariat Unternehmensnachfolge in Hamburg oder Berlin
17 November 2011ROSE & PARTNER LLP, Kanzlei für Wirtschaftsrecht in Hamburg und Berlin sucht Referendare für die Anwaltsstation oder Wahlstation. Besonders interessant ist das Referendariat in der Kanzlei für Referendare mit Interesse an der Unternehmensnachfolge. Vorkenntnisse im Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht sind von Nutzen. Referendare am Standort Berlin werden betreut von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig; die Ausbildung in Hamburg übernimmt Rechtsanwalt Dr. Boris Schiemzik (Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht). ROSE & PARTNER bietet ein Referendariat in einem netten Team mit Interessanten interdisziplinären Sachverhalten und Mandanten aus allen Branchen. Die Kanzlei ist national und international (mit Büro in Mailand) tätig, so dass Referendare zumindest auch in englischer Sprache kommunizieren können sollten. Mehr Informationen zum Referendariat beim Rechtsanwalt in Hamburg oder Berlin finden Sie hier: Referendariat Hamburg Berlin. Hier finden Interessenten auch Portraits der verantwortlichen Anwälte und weitere Informationen zu den behandelten Rechtsgebieten.
Schenkungsteuer bei Schenkung an das Schwiegerkind
11 Oktober 2011Wird Vermögen zunächst auf das eigene Kind übertragen, das es an den Ehegatten (Schwiegerkind) weiterüberträgt, kann hierin steuerlich eine Schenkung des Schenkers direkt an das Schwiegerkind gesehen werden. In einem vom FG München zu entscheidenden Fall (Beschluss vom 30.05.2011, 4 V 548/11) übertrug der Vater seinem Sohn eine Wohnung. Noch im selben Notartermin übertrug diese in einem weiteren Akt die Hälfte der Immobilie an seine Ehefrau. Bei der Schenkung des Vaters an den Sohn hatte sich der Vater für den Fall der Scheidung des sohnes ein Rückforderungsrecht vorbehalten. Das Gericht hat unter Berufung auf BFH-Rechtsprechung in diesem Fall eine Schenkung direkt vom Vater auf die Schwiegertochter angenommen.
Steuerlich ist bei solchen Kettenschenkungen zu beachten, dass Schwiegerkinder nicht wie Kinder in die Erbschafts- und Schenkungsteuerklasse I sondern in Klasse II fallen, für die deutlich höhere Steuersätze anwendbar sind. Außerdem haben Schwiegerkinder lediglich einen persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 20.000 während dieser bei Kindern bei EUR 400.000 liegt.
Vermächtnis in der Privatinsolvenz
14 Juli 2011Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO) hat der Schuldner in der Wohlverhaltensphase Vermögen, welches er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erworbenen Vermögen gehören dabei nicht nur die Erbschaft, sondern auch Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Allerdings können nach der neueren Rechtsprechung des BGH Erbschaften und Vermächtnisse ausgeschlagen werden und von der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen abgesehen werden, ohne dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird. So entsteht nach einer Entscheidung vom 10.03.11 (IX ZB 168/09) erst mit der Annahme des Vermächtnisses die Obliegenheit des Schuldners zur Abführung der Hälfte an den Treuhänder. Dem Schuldner eröffnet sich somit die Möglichkeit, das Vermächtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode anzunehmen.
Schenkungsteuer bei belohnender Schenkung
14 Juli 2011Die Leistung einer Geldzahlung als Anerkennung langjährig erbrachter Versorgungs- und Unterstützungsleistungen ist keine Aufwandsentschädigung, sondern eine belohnende Schenkung. Diese ist als freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vom Empfänger zu versteuern. Dies stellt eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 25.10.10 (1 K 2123/08) klar. Wichtiges Kriterium für die Abgrenzung zwischen Schenkung und Arbeitslohn ist der einseitige Wille des Zuwendenden zur unentgeltlichkeit, der gegeben ist, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichet zu sein, noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen (gegenseitigen), konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehenden Gegenleistung zu erhalten. Nachträglich lässt sich somit eine schenkungsteuerneutrale Zuwendung nicht konstruieren. Weitere Infos zur Schenkungsteuer.
Erbschaftsteuer: Hamburg bleibt Spitze
30 Mai 2011Wie bereits in den letzten Jahren steht die Hansestadt Hamburg wieder an der Spitze des Erbschaftssteueraufkommens. Durchschnittlich EUR 153,- betrug die Belastung für jeden Einwohner. Damit liegt Hamburg bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei knapp dem Dreifachen des Bundesdurchschnitts. Besonders gering bleibt das Aufkommen dieser Steuerarten in den ostdeutschen Bundesländern. Die Erbschaftsteuer ist Landessteuer. Welchem Finanzminister der Erbfall oder die Schenkung zugute kommt, hängt vom Wohnsitz des Erben ab.
Mehr Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder im Erbfall
26 April 2011Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die deutsche Rechtslage hinsichtlich der Behandlung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder als Verstoß gegen Art. 8 und Art. 14 EMRK gewertet hat, passierte zum 25.2.2011 ein Gesetzesentwurf den Bundestag, der die Rechte unehelicher Kinder nun auch in Deutschland weiter stärken soll.
Abhebungen vom Konto des Erblassers durch Lebensgefährten
26 April 2011Hebt die Lebensgefährtin noch vor dem Versterben des Erblassers Geld von dessen Konto ab, welches nach dem Erbfall nicht mehr vorhanden ist, kommt dem Umstand, dass der Erblasser die Abhebungen nicht gerügt hat, besondere Bedeutung zu. Dies urteilte das Landgericht München (07.06.10, 34 O 25145/09). Abzustellen sei auf die Frage der Geschäftsfähigkeit und auf die Einrichtung einer Betreuung. Nur in diesen Sachverhalten komme eine Herausgabepflicht der Lebensgefährtin an die Erben in Betracht.
Geldabhebungen kurz vor dem Tode gesundheitlich eingeschränkter Erblasser (sowohl bar als auch online) beschäftigen häufig die Gerichte. Die rechtliche Einordnung solcher Vorgänge ist regelmäßig komplex (Unterschlagung, Schenkung, Erfüllung einer Verbindlichkeit, Auftrag etc.) und sollte durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht vorgenommen werden.
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsempfängers
21 April 2011Der Verzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers auf sein Pflichtteilsrecht verstößt weder gegen das sozialrechtliche Nachranggebot noch gegen die guten Sitten. Dies urteilte der BGH am 19. Januar 2011 (IV ZR 7/10). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehegatten errichteten ein Berliner Testament. Die Kinder, unter ihnen eine geschäftsfähige Tochter mit Lernbehinderung, die nicht unter Betreuung stand, verzichteten notariell auf ihren Pflichtteil. Die Mutter starb noch am Tag des Verzichts und der Sozialhilfeträger, von dem die Tochter Leistungen in Anspruch nahm, verklagte den Witwer aus übergeleiteten Pflichtteilsansprüchen. Der Pflichtteilsverzicht – so der BGH – sei wirksam, weil nur in engen Ausnahmefällen einem im Rahmen der Privatautonomie abgeschlossenes Rechtsgeschäft die Wirksamkeit versagt werden könne. Erforderlich sei, dass sich aus dem Behindertentestament ergebe, dass die Eltern über den eigenen Tod hinaus Fürsorge für das behinderte Kind mittels diesem Gestaltungsmittel treffen wollen. Es läge auch kein Vertrag zu Lasten des Sozialversicherungsträgers vor, da diesem durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt würden.
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