Der Bundestag hat sich am 26. Juni 2008 mit einem Gesetzesentwurf zur Patientenverfügung befasst.
Im Einzelnen soll folgendes geregelt werden:
1) Bei der Errichtung der Verfügung muss die Schriftform eingehalten werden;
2) der Wille des Betroffenen ist unabhängig von der Art oder dem Stadium der Erkrankung zu beachten.
3) ein in einer Patientenverfügung geäußertes Tötungsverlangen bleibt unwirksam;
4) bei Zweifeln über den Patientenwillen bedürfen besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.
Der fraktionsübergreifende Entwurf ist umstritten. Aus Kreisen der CDU/CSU wurden Bedenken geäußert, ob eine vorab unterschriebene Verfügung den aktuellen Willen eines Patienten wiedergeben könne. Eine Regelung müsse daher auch die Art einer Krankung und deren Verlauf berücksichtigen.