OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008: Nimmt der Erbe an, dass sich ein „größerer Geldbetrag“ auf dem Konto des Erblassers befindet und schlägt er gleichwohl aus, weil die Erbschaft „wohl eher“ überschuldet sei, dann kann er seine Ausschlagungserklärung nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sich später ein weit größerer Nettonachlass ergibt.
Tip: Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sollte alle dem Erben bekannten Vermögenswerte und Schulden umfassen. Dies erleichtert eine spätere Irrtumsanfechtung.