Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs ist eine Abfindungszahlung anzurechnen, die der Anspruchsteller als weichender Erbe anzurechnen hat. Dies ist der Leitsatz eines Urteils des OLG Köln vom 9. Juli 2008 zum Erbrecht der Landwirtschaft.
Aus den Gründen: Ein Hof im Sinne der Höfeordnung blidet mit dem hoffreien Vermögen einen einheitlichen Nachlass. Bei der Berechnung des Pflichtteils und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind der WErt des Hofes und des hoffreien Vermögens zusammenzurechnen. Gleiches gilt, wenn der Hof nicht durch Erbfall, sondern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch einen Hofübergabevertrag übertragen wurde. Bei dem Hofübergabevertrag handelt es sich zwar um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, dem gleichwohl erbrechtliche Wirkung zukommt. Die Bestimmung einer Abfindung oder eines Ausgleichsanspruchs im Hofübergabevertrag zugunsten der weichenden Erben hat die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung. Dementsprechend darf durch den Betrag der Abfindung nach § 12 HöfeO der Pflichtteil eines weichenden Erben nicht beschnitten werden. Umgekehrt hat ein weichender Erbe einen im Hofübergabevertrag festgelegten Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen bei der Frage, ob ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht.