Erbschein – Änderungen im Nachlassverfahren durch die FGG-Reform

Zum 1. September 2009 wird das neue FamFG in Kraft treten. Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts, also insbesondere gegen die (Nicht)Erteilung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses, steht dann nicht mehr eine einfache Beschwerde ohne Befristung zur Verfügung. Rechtsmittel ist dann die sofortige Beschwerde, die in allen Fällen einer Befristung mit einer Notfrist von 1 Monat nach § 63 Abs.1 FamFG unterliegt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht, dass in Nachlasssachen zukünftig zweite Tatsacheninstanz ist. Statt der weiteren Beschwerde gilt die Rechtsbeschwerde nach § 70 ff. FamFG – eine zulassungsgebundene Beschwerde zum Bundesgerichtshof.

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