Sowohl bei der Hofnachfolge durch Erbfall als auch bei der Hofübergabe zu Lebzeiten stehen den weichenden Erben bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung nach § 13 HöfO Nachabfindungsansprüche zu, wenn der Hofnachfolger innerhalb von 20 Jahren den Hof oder einzelne Grundstücke veräußert oder durch eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung Gewinne erzielt.
Nach einer Entscheidung des BGH vom 24. April 2009 (BLw 21/08) zählt zur nachabfindungspflichtigen Nutzung auch die Zurverfügungstellung von Flächen für die Gewinnung von Windenergie, auch wenn die Flächen weiterhin zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden können.