Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 16.07.2009) ist die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, sittenwidrig, wenn nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse des Erben besteht.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Schwerstbehinderter gesetzlicher Erbe seiner Mutter, die ein Vermögen von mehr als EUR 50.000 hinterließ. Der Erbe schlug, vertreten durch seinen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer die Erbschaft aus. Die Sittenwidrigkeit von Ausschlagungen wird auch nach dieser Entscheidung kontrovers diskutiert. Erblasser mit mit behinderten Kindern sollten daher stets durch ein Behindertentestament vorsorgen.