Ist das Original eines Testaments nicht mehr vorhanden, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mithilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachwei strenge Anfroderungen zu stellen sind. Beweispflichtig ist, wer aus dem Testament Rechte herleiten will. Er hat nicht nur für den Nachweis einzustehen, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament mit den von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat, sondern ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Beteiligten von Äußerungen des Erblassers berichtet, er habe zu ihren Gunsten ein Testament errichtet, dass einer der Beteiligten in Wut zerrissen habe. Dieses Vorbringen war für das Gericht nicht ausreichend, um von einem solchen Testament auszugehen.