Betriebsnachfolger haften nicht für Ansprüche wegen der Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegenüber dem Rechtsvorgänger der übernommenen Firma. So hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L4R 366/07) entschieden. In dem Fall wurde ein Einzelhandelsgeschäft im Jahre 2002 übernommen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage gegenüber dem Firmennachfolger, wonach dieser für zu niedrig oder nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des fräheren Firmeninhabers hafte, so das Gericht.
Quelle: Handelsblatt, 1. Oktober 2008
Verfasst von erbrecht
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