Berliner Testament – das Ehegattentestament für junge Paare
Ehegatten können Ihre Erbfolge in einem gemeinschaftlichen Testament regeln. Oftmals bedienen Sie sich dabei des so genannten „Berliner Testaments“. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass ihre gemeinsamen Kinder erst den Letztversterbenden beerben sollen. Da hierbei vor allem die Versorgung und Handlungsfähigkeit des Partners im Vordergrund steht, ist ein solches Berliner Testament grundsätzlich für junge Paare mit überschaubaren Vermögensverhältnissen geeignet. Insbesondere die folgenden Punkte sollten dabei bedacht werden:
• Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute – nicht bloße Lebensgefährten – errichten. Wird es nicht notariell sondern handschriftlich erstellt, wird es von einem Ehegatten geschrieben und von beiden persönlich unterschrieben (jeweils mit Ort und Datum).
• Ein gemeinschaftliches Testament enthält in aller Regel wechselbezügliche Verfügungen wie z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung. An diese Verfügungen sind die Testierenden grundsätzlich gebunden. Will ein Ehegatte später anders verfügen, bedarf ein Widerruf der notariellen Form. Nach dem Tod des anderen kann überhaupt nicht mehr widerrufen werden. In dem Fall wird der Überlebende nur dann frei, wenn er die eigene Erbschaft ausschlägt.
• Das Berliner Testament bestimmt regelmäßig die Enterbung der Kinder beim ersten Erbfall. Da Kinder jedoch pflichtteilsberechtigt sind, steht ihnen zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (in Geld) zu. Gegebenenfalls ist über Pflichtteilsstrafklauseln nachzudenken, welche die Abkömmlinge von der Geltendmachung von Pflichtteilen abhalten sollen.
• Die Enterbung der Kinder im ersten Erbfall führt auch dazu, dass ihre Erbschaftsteuerfreibeträge nicht ausgenutzt werden. Ist erhebliches Vermögen vorhanden oder kommt es im Laufe der Ehe hinzu, sollte zumindest Zuwendungen an die Kinder im Wege von Vermächtnissen in Erwägung gezogen werden.
• Für den Fall, dass beide Eltern versterben, kann für minderjährige Kinder im Testament ein Vormund bestimmt werden und gegebenenfalls Testamentsvollstreckung angeordnet werden.
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Bernfried Rose
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