Ehegattentestament – Gemeinsamer Bekannter als Schlusserbe

Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sind solche Verfügungen, von denen die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Sie verursachen eine Bindungswirkung der Partner. Zu Lebzeiten kann die Verfügung nur in notarieller Form widerrufen werden. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf überhaupt nicht mehr möglich – der Überlebende wird nur dann frei, wenn er die Erbschaft ausschägt.

Die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben (z.B. in einem Berliner Testament) ist eine solche wechselbezügliche Verfügung. Zur Einsetzung von Bekannten als Schlusserben ohne Hinweis auf eine Wechselbezüglichkeit  hat das OLG München in einem Beschluss vom 16. April 2007 wie folgt entschieden: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen. Demnach sollten Ehegatten, die eine Bindungswirkung für die Einsetzung von Bekannten herbeiführen wollen, dies im Testament ausdrücklich bestimmen.